Niederlassungsbewilligung – Angehöriger – Erstantrag
Angehörige aus Drittstaaten können eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" beantragen, wenn die Zusammenführende/der Zusammenführende
- nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher und
- in Österreich dauerhaft wohnhaft ist.
Angehörige in diesem Zusammenhang sind:
- Verwandte der Zusammenführenden/des Zusammenführenden bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin in gerader aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern), sofern von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen können und für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Sonstige Angehörige,
- Die von der Zusammenführenden/dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen haben oder
- Die mit der Zusammenführenden/dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- Bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die Zusammenführende/den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
ACHTUNG
Wenn Österreicherinnen/Österreicher sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können, haben bestimmte Angehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Aufenthaltskarte" zu beantragen. Wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerben sie das Recht, eine "Daueraufenthaltskarte" zu beantragen. Der Antrag auf eine "Daueraufenthaltskarte" ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der "Aufenthaltskarte" zu stellen.
Die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" ist quotenfrei.
Voraussetzungen
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und den jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen muss zusätzlich noch eine Haftungserklärung der Zusammenführenden/des Zusammenführenden vorliegen.
Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (siehe "Deutsch vor Zuwanderung").
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
Verfahrensablauf
Die Fremde/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller meist schriftlich darüber.
Die Fremde/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (sichtvermerksfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon, ob die Unterlagen vollständig sind, abhängig.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. - Nachweis über Deutschkenntnisse (Deutsch vor Zuwanderung)
- Haftungserklärung der Zusammenführenden/des Zusammenführenden
- Erforderlichenfalls zusätzlich:
- Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung
- Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit der Zusammenführenden/dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung
- Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts
- Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat
- Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch die Zusammenführende/den Zusammenführenden
Kosten
- Erteilungsgebühr: 100 Euro (80 Euro bei Antrag, weitere 20 Euro bei Erteilung)
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Für Minderjährige gelten herabgesetzte Beträge.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" können eine "Niederlassungsbewilligung" erhalten, wenn
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres