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Allgemeines zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

Drittstaatsangehörige [Personen, die weder EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind] die sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel (es sei denn sie sind unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt).

Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen lediglich innerhalb von vier Monaten nach der Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung" beantragen.

HINWEIS

Die Schweiz ist weder ein EU- noch ein EWR-Mitglied und damit ein Drittstaat. Da sie jedoch durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern gleichgestellt.

ACHTUNG

Bürgerinnen/Bürger aus den Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien müssen jedoch Beschränkungen beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beachten.  

Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu sechs Monaten sind die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) anzuwenden. Dauert der Aufenthalt länger als sechs Monate, ist das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anzuwenden.

Es gibt folgende Arten von Aufenthaltstiteln:

Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. ausgenommen Erwerbstätigkeit) erteilt. Die Fremde/der Fremde kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthaltes in Österreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden und gegebenenfalls ein erforderlicher Quotenplatz vorhanden ist.

Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.

ACHTUNG
Unzulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren anhängig ist.  
Gültigkeitsdauer

Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Es gibt aber folgende Ausnahmen:

  • Der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum ausgestellt).
  • Wird ein Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer beantragt, wird er nur für die beantragte Dauer aufgestellt.
  • Beträgt die Gültigkeit Ihres Reisepasses weniger als ein Jahr, wird der Aufenthaltstitel nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ausgestellt.
  • Ist bei einem Familiennachzug die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der/des drittstaatsangehörigen Zusammenführenden kürzer als ein Jahr, wird auch der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen auf den kürzeren Zeitraum beschränkt.
  • Bestimmte Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger", "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" und Aufenthaltstitel "Familienangehöriger") werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenn die/der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.

Die Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG " und "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" werden mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Befristung der Gültigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt und der Aufenthaltstitel erteilt wird, hält sich eine Person ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich auf.

Rechtsgrundlagen

Stand: 17.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
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Quelle: HELP.gv.at

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