Patenschaftserklärung
Für die Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" und "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 41a Abs 10 bzw. § 43 Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist die Abgabe einer Patenschaftserklärung zulässig.
Durch die Patenschaftserklärung erklärt eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie/er
- für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und für entsprechende Unterhaltsmittel aufkommt und
- für den Ersatz der Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesländer, Gemeinden) durch den Aufenthalt der Fremden/des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe/Mindestsicherung oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) umsetzt, entstehen.
Die die Leistungsfähigkeit der Person, die die Patenschaft abgibt, begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Mittel der öffentlichen Hand (z.B. Sozialhilfeleistungen, die Ausgleichszulage) sind keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit der Person, die die Patenschaft abgibt, zu begründen.
Die Patenschaftserklärung muss von einer österreichischen Notarin/einem österreichischen Notar bzw. einem inländischen Gericht beglaubigt werden. Sie muss mindestens drei Jahre gültig sein.
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Erklärung vorliegen.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine nicht tragfähige Patenschaftserklärung abgibt.
Es ist nur eine Erklärung zulässig. In dieser Erklärung sind mehrere Verpflichtete zulässig, wobei jeder für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand haftet.
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres