Visumkategorien
HINWEIS
Alle Arten von Visa können nur von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder in strengen Ausnahmefällen von einigen Grenzkontrollstellen, niemals jedoch von einer anderen Inlandsbehörde, erteilt werden.
Ein Visum kann im Inland nur in klar definierten Ausnahmefällen verlängert werden.
Visum A: Flugtransitvisum
Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.
Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumpflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.
Visum C: Reisevisum
Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.
Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Visum D: Aufenthaltsvisum
Visa D berechtigen zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. Erteilt wird es vor allem zu Kurszwecken, die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen und zur - einmaligen - Überbrückung bis ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dabei muss jedoch bereits zum Erteilungszeitpunkt die Erteilung des Aufenthaltstitels feststehen und nur mehr ein zeitliches Hindernis vorliegen.
Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mietgliedstaaten zu bewegen, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.
Visa D können grundsätzlich nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde in einem Nachbarstaat wenden.
TIPP
Detaillierte
Informationen über Einreisebestimmungen für Österreich finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres. Nähere Auskünfte erhalten Sie auch unter der
Hotline 01/531 26-3557 (7:30 bis 16:00 Uhr) des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3.
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres