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Besuch durch die besondere Wahlbehörde ("Fliegende Wahlkommission")

Allgemeine Informationen

Wer das Wahllokal am Wahltag nicht erreichen kann, weil sie/er nicht gehfähig, nicht transportfähig oder bettlägerig ist (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen), aber dennoch vor einer Wahlbehörde wählen möchte, kann beantragen, dass sie/er von einer besonderen Wahlbehörde (einer "fliegenden Wahlkommission") zu Hause besucht wird.

Voraussetzungen

Sollte der Besuch einer besonderen Wahlbehörde gewünscht werden, müssen auf dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte dieses Ersuchen sowie die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch erwartet, angegeben werden.

ACHTUNG
Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer besonderen Wahlbehörde weg, so ist die betreffende Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen.

Fristen

Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Über Details hierzu informiert Sie die Landeswahlbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Zusätzliche Informationen

HINWEIS

Auch für Häftlinge – sofern sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind – besteht die Möglichkeit, die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch zu nehmen.

TIPP
Personen, die aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht gehfähig, nicht transportfähig oder bettlägerig sind, sowie Häftlinge, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben.

Zum Formular

Stand: 11.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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