Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Vorrangverletzung, Geschwindigkeitsübertretung) begangen, kann von der Behörde eine Nachschulung angeordnet werden.