Personalausweis – Verlust oder Diebstahl
Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.
Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebensowenig der Identitätsausweis.
Der Personalausweis dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis.
ACHTUNG
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Personalausweis ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Verlust oder Diebstahl im Inland
Bei einem Diebstahl des Personalausweises muss eine Diebstahlsanzeige bei der örtlichen Polizei erstattet werden. Mit der Bestätigung der Diebstahlsanzeige und allen anderen notwendigen Unterlagen kann bei der Passbehörde die Neuausstellung eines Personalausweises beantragt werden.
Bei Verlust des Personalausweises genügt bei der Antragstellung eines neuen Personalausweises die mündliche Bekanntgabe des Verlustes gegenüber der Passbehörde (eine Verlustanzeige ist nicht notwendig).
Verlust oder Diebstahl im Ausland
Vorgehensweise im Ausland
Es muss eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der örtlichen Polizei im Ausland erstattet werden. Aufgrund dieser Anzeige stellt die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) einen Notpass für die Rückreise aus.
Vorgehensweise im Inland
Bei einem Diebstahl des Personalausweises muss mit der ausländischen Diebstahlsanzeige eine neuerliche Diebstahlsanzeige bei der Polizei in Österreich erstattet werden. Mit der Bestätigung der österreichischen Diebstahlsanzeige und allen anderen notwendigen Unterlagen kann bei der Passbehörde ein Antrag auf Neuausstellung eines Personalausweises gestellt werden.
Bei Verlust des Personalausweises genügt bei Antragstellung eines neuen Personalausweises die mündliche Bekanntgabe des Verlustes gegenüber der Passbehörde (eine Verlustanzeige im Inland ist nicht notwendig).
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres