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Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

In bestimmten Härtefällen kann es bei jeder der Bezugsvarianten zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (KBG) von maximal zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel in der gewählten Variante zusteht, kommen.

Fall 1: Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

Fall 2: Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mindestens vier Monaten alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.200 Euro (inklusive Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300 Euro für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird).

Demnach können folgende Verlängerungen der Bezugsdauer beantragt werden:

  • Variante 30 plus 6: vom 30. bis zum 32. Lebensmonat des Kindes
  • Variante 20 plus 4: vom 20. bis zum 22. Lebensmonat des Kindes
  • Variante 15 plus 3: vom 15. bis zum 17. Lebensmonat des Kindes
  • Variante 12 plus 2: vom 12. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes
  • Einkommensabhängige Variante: vom 12. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes
ACHTUNG

Die Härtefallregelungen gelten für Geburten ab 1. Oktober 2009 (= Geburtenstichtag – Ausnahmen sind nicht möglich), sofern der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld nicht vor dem 1. Jänner 2010 gestellt wurde.

Stand: 12.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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Quelle: HELP.gv.at

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