Abschrift aus dem Sterbebuch
Manchmal kann es (z.B. für Sozialversicherungszwecke) notwendig sein, nachträglich eine Abschrift aus dem Sterbebuch für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen. Im Gegensatz zur Sterbeurkunde, die nur einen Auszug aus dem Sterbebuch darstellt, enthält die Abschrift aus dem Sterbebuch zusätzliche Informationen, wie z.B. Angaben zu einer aufrechten Ehe.
Voraussetzungen
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf eine Abschrift aus dem Sterbebuch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt:
- Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze
Zuständige Stelle
Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:
- Das Pfarramt der Kirchengemeinde des Sterbeortes
Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:
Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:
Verfahrensablauf
Die Abschrift aus dem Sterbebuch wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Sie können sie auch schriftlich beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
- Antrag:
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Abschrift aus dem Sterbebuch: 9,30 Euro ( 7,20 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe)
HINWEIS
Bei Zusendung der Abschrift aus dem Sterbebuch entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt.
Rechtsgrundlagen
Sterbebuch - Abschrift
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres