Sie sind hier: Home > Freizeit / Tourismus > Sehenswürdigkeiten

Kosten der "24-Stunden-Betreuung"

Im Folgenden finden sich Informationen für unselbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

Sozialversicherungsbeiträge

Im Fall der unselbstständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbstständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Pflichten einer Dienstgeberin/eines Dienstgebers (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

Den unselbstständig beschäftigten Betreuerinnen/Betreuern stehen 15 Monatsgehälter pro Jahr zu.

Die Lohnnebenkosten betragen 41,43 Prozent (Dienstgeberin/Dienstgeber: 23,23 Prozent; Betreuungskraft: 18,20 Prozent) vom Bruttolohn der Betreuungskraft, wobei es in den einzelnen Bundesländern zu minimalen Unterschieden kommen kann.

Im Detail setzen sich die Lohnnebenkosten folgendermaßen zusammen:

  • Beitrag zur Pensionsversicherung
  • Beitrag zur Krankenversicherung
  • Beitrag zur Unfallversicherung
  • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
  • Beitrag zur Wohnbauförderung
  • Beitrag zur Insolvenzversicherung
  • Arbeiterkammerumlage
  • Beitrag für die betriebliche Mitarbeitervorsorge

Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten müssen schon vor Auszahlung des Gehalts von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber abgeführt werden.

Informationen zur Sozialversicherung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern finden sich auf HELP.gv.at zum Thema "Beschäftigungsformen".

TIPP
Zur Berechnung der konkreten Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bietet der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen Beitragsrechner. Auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger finden sich detaillierte Informationen zur Sozialversicherung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.
HINWEIS
Dienstgeberinnen/Dienstgeber sind außerdem verpflichtet, der zuständigen Gebietskrankenkasse einmal im Jahr (spätestens bis Ende Jänner des Folgejahres) einen Lohnzettel mit den sozialversicherungsrechtlichen Daten der angestellten Betreuungskraft zu übermitteln.

Lohnsteuerpflicht

Unselbstständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss die Lohnsteuer selbst berechnen und an das Wohnsitzfinanzamt (am Wohnsitz der betreuten Person) abführen. Weiters muss sie/er beispielsweise für die angestellte Betreuungsperson ein Lohnkonto führen und monatlich eine Lohnabrechnung ausstellen.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

TIPP
Nähere Informationen zur Lohnsteuer finden sich im Steuerbuch 2012 des Bundesministeriums für Finanzen. Weitere steuerliche Informationen zur "24-Stunden-Betreuung" nach dem Hausbetreuungsgesetz bietet das Bundesministerium für Finanzen. Nähere Informationen zur Steuerpflicht von Unselbstständigen finden sich auf USP.gv.at.
Stand: 20.02.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at