Kosten der "24-Stunden-Betreuung"
Im Folgenden finden sich Informationen für unselbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:
Sozialversicherungsbeiträge
Im Fall der unselbstständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbstständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.
Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Pflichten einer Dienstgeberin/eines Dienstgebers (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).
HINWEIS
Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gibt es länderspezifisch geregelte Mindestlohntarife, die vom jeweiligen Dienstalter der unselbstständigen Betreuungskraft abhängig sind:
Den unselbstständig beschäftigten Betreuerinnen/Betreuern stehen 15 Monatsgehälter pro Jahr zu.
Die Lohnnebenkosten betragen 41,43 Prozent (Dienstgeberin/Dienstgeber: 23,23 Prozent; Betreuungskraft: 18,20 Prozent) vom Bruttolohn der Betreuungskraft, wobei es in den einzelnen Bundesländern zu minimalen Unterschieden kommen kann.
Im Detail setzen sich die Lohnnebenkosten folgendermaßen zusammen:
- Beitrag zur Pensionsversicherung
- Beitrag zur Krankenversicherung
- Beitrag zur Unfallversicherung
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
- Beitrag zur Wohnbauförderung
- Beitrag zur Insolvenzversicherung
- Arbeiterkammerumlage
- Beitrag für die betriebliche Mitarbeitervorsorge
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten müssen schon vor Auszahlung des Gehalts von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber abgeführt werden.
Informationen zur Sozialversicherung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern finden sich auf HELP.gv.at zum Thema "Beschäftigungsformen".
HINWEIS
Dienstgeberinnen/Dienstgeber sind außerdem verpflichtet, der zuständigen
Gebietskrankenkasse einmal im Jahr (spätestens bis Ende Jänner des Folgejahres) einen Lohnzettel mit den sozialversicherungsrechtlichen Daten der angestellten Betreuungskraft zu übermitteln.
Lohnsteuerpflicht
Unselbstständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss die Lohnsteuer selbst berechnen und an das Wohnsitzfinanzamt (am Wohnsitz der betreuten Person) abführen. Weiters muss sie/er beispielsweise für die angestellte Betreuungsperson ein Lohnkonto führen und monatlich eine Lohnabrechnung ausstellen.
Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz