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Deutsch vor Zuwanderung

Nach § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) haben Drittstaatsangehörige mit der erstmaligen Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Familienangehöriger", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" oder "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a NAG kann folgendermaßen erfolgen:

  • Durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis von folgenden Einrichtungen:
  • Durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer Einrichtung, welche durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland bestimmt und durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundgemacht wurde, oder
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (d.h. Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2- oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Der Nachweis gemäß § 21a NAG muss nicht erbracht werden von

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  • Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  • Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs 1 NAG (d.h. von "Besonders Hochqualifizierten"), eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG". Letztere sofern die Zusammenführende/der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" innehatte.

Personen, deren Aufenthaltstitelverfahren bereits am 30. Juni 2011 anhängig waren, müssen vor der Zuwanderung keine Deutschkenntnisse nachweisen. In diesem Zusammenhang gelten Verfahren mit der Stellung eines entsprechenden Antrages bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland als anhängig. Bei zulässiger Inlandsantragstellung sind Aufenthaltstitelverfahren ab Einbringen des Antrages bei der zuständigen Inlandsbehörde anhängig.

Rechtsgrundlagen

Stand: 17.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
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Quelle: HELP.gv.at

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