Behindertenfahrzeuge
Invalidenkraftfahrzeuge
Ein Invalidenkraftfahrzeug ist – im Unterschied zum Ausgleichskraftfahrzeug – von vornherein für die Bedürfnisse und Möglichkeiten von Personen mit körperlichen Behinderungen gebaut. Invalidenkraftfahrzeuge sind laut Kraftfahrgesetz Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg. Diese Fahrzeuge unterliegen hinsichtlich der Kennzeichenpflicht, der Zulassung und der Versicherungspflicht den selben gesetzlichen Grundlagen wie andere Kraftfahrzeuge.
Bei Invalidenkraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10
km/h entfällt die Kennzeichenpflicht. In diesem Fall sind lediglich die Behindertenplakette (weißer Rollstuhl auf blauem Grund) und eine Plakette mit der zugelassenen Bauartgeschwindigkeit am Fahrzeug anzubringen.
Besitzerinnen/Besitzer eines Führerscheins (einer beliebigen Klasse) benötigen keinen Mopedausweis.
Für das Lenken eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10
km/h ist keine Lenkberechtigung und kein Mopedausweis, sondern lediglich ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich.
Ausgleichskraftfahrzeuge
Ausgleichskraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die durch nachträglich angebrachte besondere Ein- und Vorrichtungen geeignet sind, die Körperbehinderung der Lenkerin/des Lenkers beim Lenken des Kraftfahrzeuges auszugleichen. Zusatzeinrichtungen im eigenen Kraftfahrzeug der betroffenen Person werden im Typenschein sowie im Zulassungsschein vermerkt.
Adaptieren von Kraftfahrzeugen
Die Wahl des richtigen Kraftfahrzeuges ist in erster Linie abhängig von der Art und dem Grad der Behinderung. Umbauten müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Es besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss für Neukauf und Adaptierung zu beantragen.
Alle führenden Automobilhersteller bieten eine im Rahmen der Möglichkeiten liegende behindertengerechte Adaptierung des Kraftfahrzeuges an und unterstützen Sie bei der Typisierung.
TIPP
Wenden Sie sich vor dem Autokauf an die Beratungsstellen der Autofahrerklubs ÖAMTC und ARBÖ.
Nähere Inforamtionen zum Thema "Typisierung von Spezialfahrzeugen" finden sich auf HELP.gv.at.
Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen. Die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung entfällt mit 1. Jänner 2011. Als Ausgleich dafür wurde der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von 153 Euro auf 190 Euro angehoben. Nähere Informationen zum Thema "Finanzielle Unterstützungen" finden sich auf HELP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Kraftfahrgesetz
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie