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Wechselkennzeichen

Wechselkennzeichen

Allgemeine Informationen

Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, wenn

  • diese in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.) fallen und
  • die Kennzeichentafeln desselben Formats auf allen Fahrzeugen verwendet werden können.
HINWEIS
Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der zugelassenen Fahrzeuge geführt werden.

Voraussetzungen

Auf der Versicherungsbestätigung müssen alle Kraftfahrzeuge vermerkt sein.

Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle, die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Jedes Fahrzeug muss gesondert zugelassen werden und es wird ein Zulassungsschein pro Fahrzeug ausgestellt.

HINWEIS

Falls Sie ein Fahrzeug abmelden, wird dieses in der Zulassungsbescheinigung gestrichen bzw. wird die entsprechende Zulassungsbescheinigung entfernt.
Für die zugelassenen Fahrzeuge werden nur jeweils eine hintere und eine vordere Kennzeichentafel ausgefolgt.

Wird bei einem Wechselkennzeichen ein Scheckkartenzulassungsschein beantragt, wird seit 1. Dezember 2010 pro Fahrzeug eine Karte ausgestellt. Eine Mischform zwischen Papier- und Scheckkartenzulassungsschein ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Anmelderin/des Anmelders
  • Versicherungsbestätigung
  • Zum Nachweis des Hauptwohnsitzes: 
    • Abfrage beim Zentralen Melderegister durch die Zulassungsstelle (Die Kosten werden an die Antragstellerin/den Antragsteller weiterverrechnet.)
  • Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
    • Typenschein oder
    • Einzelgenehmigung oder
    • Nachweis für die Zulassung oder
    • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
    • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
    • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
  • Bei Vertretung: Vollmacht, wenn das Kfz nicht persönlich angemeldet wird (z.B. durch eine Versicherungsvertreterin/einen Versicherungsvertreter)

Kosten

  • Pro zuzulassendem Fahrzeug die Zulassungsgebühr:
    • Behördenanteil: 110,40 Euro
    • Bearbeitungsleistung: 41,70 Euro
  • Einmal die entsprechenden Kosten für die Kennzeichentafeln:
    • Pkw und Lkw: 18 Euro
    • Motorrad: 9,80 Euro
    • Motorfahrrad: 5,50 Euro
    • Anhänger: 9 Euro
    • Zugmaschine: 9 Euro
  • Begutachtungsplakette: 1,45 Euro pro Fahrzeug
  • Scheckkartenzulassungsschein: 19,80 Euro

Zusätzliche Informationen

Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgestellt werden.

Auf Autobahnen oder Schnellstraßen in Österreich ist jedes gerade mit einem Wechselkennzeichen benützte Fahrzeug mit einer gültigen Vignette auszurüsten (muss keine Jahresvignette, kann auch eine 2-Monats- oder 10-Tages-Vignette sein), da die Vignette nicht an das (Wechsel-)Kennzeichen, sondern an das jeweilige Fahrzeug gebunden ist.

Rechtsgrundlagen

Stand: 18.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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