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In Gaststätten, Küchenbetrieben und Fleischverarbeitungsbetrieben fallen fetthaltige Abwässer in großer Menge und Konzentration an. Diese führen zu erheblichen Problemen in der Kanalisation (Zuwachsen der Kanäle, Betriebstörungen in der Kläranlage, Rattenplage). Eine Erhöhung der Be-triebskosten ist die zwangsläufige Folge.
Gesetzliche Grundlagen: Salzburger Bautechnikgesetz § 34 (6): Fetthaltige Abwässer benötigen eine Vorbehandlung vor ihrer Einleitung in die Kanalisationsanlage. Geeignete Vorreinigungsanlagen (Fettabscheider) sind deshalb vorzuschreiben. Salzburger Baupolizeigesetz §§ 2 und 3: Hauskanäle samt Vorreinigungsanlagen (z.B. Fettabscheideanlagen) sind bewilligungs- bzw. anzeigenpflichtig.
ÖNORM B 5103 - Über Fettabscheideanlagen müssen entsorgt werden: Fetthaltige Abwässer, Abwässer aus Geschirrspülern, Abwässer aus Spülbecken, Ausgüsse, Bodenabläufe, Abwässer aus Schlachtungen, Abwässer aus der Fleischverarbeitung, Abwässer Wurst- und Brühkessel
Über Fettabscheideanlagen dürfen nicht entsogt werden: Fette und Öle (Abfall-Privatentsorgerhaushaltsübliche Mengen-Recyclinghof), Abwässer aus den Schankspülbecken, Abwässer des Gläserspülers, zerkleinerte Abfälle, Magen- und Darminhalte, Fäkal- und Sanitärabwässer, Wäschereiabwässer, Regenwasser Betrieb und Wartung: In die Fettabscheideranlage dürfen keinesfalls Fette, Öle, Öl von Friteusen etc. direkt entsorgt werden! Es ist eine verantwortliche Person zu bestimmen! Spül- und Reinigungsmittel müssen abscheiderfreundlich sein und dürfen keine stabilen Emulsionen bilden! Alle Anlagenteile sind 1 x monatlich zu kontrollieren und es ist ein Wartungsbuch zu führen! Selbstreinigungsmittel (Bakterien, Enzympräparate) sind verboten! Fettabscheideanlagen sind mindestens 2 x jährlich vollständig zu räumen! (Empfehlenswert dann, wenn die Fettschicht 16 cm übersteigt). Das abgesaugte Fett ist nachweislich als Abfall zu entsorgen! Alle 5 Jahre ist durch einen Sachverständigen eine Funktionsprüfung vorgeschrieben!
30.12.2002
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