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Hundekotverordnung

03.05.2011

Hundekotverordnung

Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt.

Auf Grundlage des § 79 (4) Salzburger Gemeindeordnung 1994 wird mit Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill vom 03.05.2011 nachstehendes beschlossen:

§ 1

An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

§ 2

Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

§ 3

Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

§ 4

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

§ 5

Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtung (§ 1) wird zur Verwaltungsübertretung erklärt.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des letzten Tages der Kundmachungsfrist in Kraft.

Für die Gemeindevertretung:
Der Bürgermeister:
Dr. Wolfgang Viertler

Hinweis:
Verwaltungsübertretungen werden gem § 10 VStG mit einer Geldstrafe bis zu EUR 218,-- oder mit Freiheitsstraße bis zu zwei Wochen bestraft.