Allgemeines:
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist überlicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Achtung: Die gesetzlichen Bestimmungen der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen:
Auszug aus dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG 1997)
Öffentliche Veranstaltungen werden unterteilt in:
- bewilligungspflichte Veranstaltungen z.B.
Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler mitwirken, Zirkusse, Tierschauen und Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden - anmeldepflichtige Veranstaltungen z.B.
Vortäge, Vorlesungen und musikalische Darbietungen, Theatervorstellungen, an denen nur Laiendarsteller/innen mitwirken, Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
Modeschauen, Schaukochen, Werbeveranstaltungen etc., Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Bälle, Partys, etc., Umzüge zu Vergnügungszwecken (z.B. Faschingsumzüge) und
jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindene Feste
zuständige Behörde:
- das Amt der Salzburger Landesregierung - für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
- die Bezirkshauptmannschaft - für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben
- die Gemeinde - für anmeldepflichtige Veranstaltungen
Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, dass bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der Besucher zu erwarten ist, ausgenommen:
- Veranstaltungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben abgehalten werden, wenn die Zahl der gewerbe- oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze 300 nicht übersteigt;
- Veranstaltungen, die in genehmigten Veranstaltungsstätten oder genehmigungsfreien Veranstaltungsstätten (= z.B. nach dem Tanzschulgesetz genehmigte Veranstaltungsstätten) abgehalten werden;
- wenn die Veranstaltungsräume nicht mehr als 300 Personen fassen und die Veranstaltung nicht vor 07:00 Uhr beginnt und nicht nach 22:00 Uhr endet;
- bei Veranstaltungen im Freien die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 600 Personen fasst und die Veranstaltung nicht vor 07:00 Uhr beginnt und nach 20:00 Uhr endet.
Die gilt jedoch nicht für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen bei denen Schusswaffen verwendet werden, und für das Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten.
Der Veranstalter hat die Anmeldung spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich zu erstatten.