Winterdienst: wichtige Informationen!

Veröffentlichungsdatum11.12.2024Lesedauer4 Minuten
Die Ablagerung von Schnee auf Gehsteigen/Straßen ist verboten (Symbolfoto).

Die Ablagerung von Schnee auf Gehsteigen/Straßen ist verboten (Symbolfoto).

Auch wenn im Talboden der große Schneefall bisher noch ausgeblieben ist, wird dieser sicherlich noch folgen. Folgender Bericht soll über die rechtlichen Aspekte rund um Schneefall und Winterdienst informieren, denn es gilt die Beachtung einiger Aspekte für Anrainer, Straßenerhalter und Nutzer*innen der Verkehrswege.

Gemeindestraßen 

Die Stadtgemeinde Mittersill hat ein Straßen-/Wegenetz von knapp 50 km. Vor allem im Winter sind deshalb eine Fülle von Aufgaben zu erledigen. Die Schneeräumung wird durch die Bauhofmitarbeiter durchgeführt. An Schneeräumgeräten sind ein Unimog und zahlreiche Traktoren im Einsatz. Bei angekündigtem Schneefall wird je nach Wetterlage ab 04:00 Uhr mit der Schneeräumung begonnen. Priorität bei der Räumung haben dabei die wichtigen Verbindungsstraßen, welche bei durchschnittlicher Schneelage bis zum Beginn des Berufsverkehrs zu räumen sind. Erst im Anschluss werden alle Neben-/Stichstraßen, welche Gemeindestraßen sind, geräumt. Sollten Sie also an einer solchen Straße wohnen, wird um Verständnis gebeten, wenn Ihre Straße am Morgen noch nicht geräumt sein sollte. 

Privatstraßen 

Die Stadtgemeinde Mittersill macht darauf aufmerksam, dass bei Privatstraßen für deren Schneeräumung und Streuung bei Glatteis der jeweilige Grundeigentümer*in bzw. Straßenerhalter verantwortlich ist. Durch die Stadtgemeinde werden Privatstraßen nur nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten und auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mitbetreut. Es kann daher keinesfalls eine Verpflichtung irgendeiner Art durch die Stadtgemeinde Mittersill abgeleitet werden. Ebenso schließt die Stadtgemeinde hiermit auch die Übernahme allfälliger haftungsrechtlicher Ansprüche aus. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundeigentümer*innen werden auf ihre gesetzliche Verpflichtung der Schneeräumung und Bestreuung aufmerksam gemacht. Um Unfälle zu vermeiden, müssen die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Für Wegerhalter bzw. Miteigentümergemeinschaften von Straßen wird daher empfohlen, sich privat um eine Räummöglichkeit umzusehen. 

Anrainerpflichten 

Gemäß § 93 StVO haben die Eigentümer*innen von Liegenschaften dafür zu sorgen, dass die entlang des Grundstücks vorhandenen Gehsteige/Gehwege/Stiegen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee/Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Weiters haben die Anrainer gemäß StVO dafür zu sorgen, dass Schneewächten/Eisbildungen von den Dächern entfernt werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die fallweise Gehsteigräumung durch die Gemeinde die einzelnen Eigentümer*innen nicht von ihren Anrainerpflichten befreit und sich die Anrainer nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gehsteige von der Gemeinde geräumt werden. Die Gemeinde wird also nur, wenn aus arbeitstechnischen und organisatorischen Gründen ein entsprechender Personal und Maschineneinsatz möglich ist, eine Betreuung der Gehsteige und öffentlichen Privat-/lnteressentenstraßen vornehmen. Seitens der Stadtgemeinde Mittersill wird daher noch einmal festgehalten, dass mit dieser freiwilligen Arbeitsleistung - welche die unverbindlich ist und aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann - keine Haftung für Schäden übernommen wird. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB wird ausgeschlossen. 

Die betroffenen Grundeigentümer*innen werden daher auf ihre gesetzliche Verpflichtung der Schneeräumung und Bestreuung aufmerksam gemacht. Weiters werden alle Anrainer darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 StVO jede die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße verboten ist. Darunter ist auch die Ablagerung von Schnee auf der Straße zu verstehen, der im Winter von den Hauseinfahrten etc. weggeräumt wurde und auf öffentlichen Straßen gelagert wird (oft in der Annahme, der Schneepflug beseitige diesen von der Straße). Abgesehen davon, dass dieses Verhalten nach der StVO verboten ist, kann dies auch gerichtliche Folgen nach sich ziehen, wenn zB ein Radfahrer aufgrund des Schnees zu Sturz kommt und sich verletzt. 

Behinderung der Schneeräumung durch parkende Autos 

Parkende Autos, welche außerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen längs am Straßenrand stehen, führen immer wieder zur Behinderung der Schneeräumung, sorgen aber auch für eine Behinderung bei Feuerwehr- oder Rettungseinsätzen, welche unter Umständen auch die Gesundheit oder das Leben von Mitmenschen gefährden kann. 

Grundsätzlich besteht nach § 24 StVO ein Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Wir können daher nur an alle Beteiligten appellieren, die Benützung der Straßenflächen zu Parkzwecken zu unterlassen. Durch das Straßenaufsichtsorgan wird im gesamten Ortsgebiet dieser Umstand regelmäßig kontrolliert.

Wir wünschen allen eine gute Fahrt durch die Wintermonate!