Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag

Veröffentlichungsdatum01.12.2022Lesedauer1 Minute
Der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag betrifft bestimmte, unbefristet gewidmete und unverbaute Baulandgrundstücke.

Der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag betrifft bestimmte, unbefristet gewidmete und unverbaute Baulandgrundstücke.

In der Novelle des Salzburger Raumordnungsgesetzes im Jahr 2018 (siehe LGBl Nr. 82/2017) wurde erstmals der § 77b – Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag – eingeführt. 

Demgemäß sind bestimmte, unbefristet gewidmete und unverbaute Baulandgrundstücke mit einem Flächenausmaß von mehr als 500 m², die seit dem 01.01.2018 mehr als fünf Jahre als Bauland ausgewiesen sind, ab dem 01.01.2023 Gegenstand eines Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrages. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden als ausschließliche Gemeindeabgabe einzuheben. 

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und haben die Abgabenschuldner (sprich Grundeigentümer/innen bzw. Baurechtsberechtigte) bei der Abgabenbehörde bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Somit entsteht die Fälligkeit des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrages für alle im Jahr 2023 bestimmten, unbefristet gewidmeten und unverbauten Baulandgrundstücke erstmalig ab dem 15.05.2024. 

Als unverbaute Baulandgrundstücke gelten dabei Flächen, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind. Zusätzlich sind diverse Ausnahmebestimmungen gesetzlich vorgesehen (ua. Eigenbedarf, gekennzeichnete Aufschließungsgebiete, etc.). 

Die verpflichtende Information der Abgabenbehörde an die Gemeindebürger erfolgte bereits mittels öffentlicher Kundmachung vom 01.12.2022 auf der Amtstafel der Stadtgemeinde Mittersill. [cp]

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