Im November letzten Jahres wurde nach Beschlussfassung im Landtag das neue Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023) kundgemacht, welches nunmehr mit März 2023 in Kraft tritt. Ergänzend dazu treten auch die erforderlichen Anpassungen im Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft und wird das Salzburger Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1970 außer Kraft gesetzt.
Das neue Salzburger Grundverkehrsgesetz regelt die Erhaltung der ländlichen Struktur und beschränkt Teile des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und Immobilien. Darüber hinaus werden die behördlichen Zuständigkeiten neu geregelt und im Amt der Salzburger Landesregierung wurde mi der Neuregelung des Grundverkehrs ein neues Referat geschaffen. Zudem wird Herr Christoph Bachmaier als Grundverkehrsbeauftragter eingesetzt. Ein Interview mit Herrn Bachmaier finden Sie auf der Website des Landes.
Eckpunkte des neuen Grundverkehrsgesetzes:
- Neudefinition von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
- Neudefinition der Landwirtschaft: 75% der Fläche müssen selber bewirtschaftet werden;
- Die räumliche Nähe ist für einen privilegierten Erwerb durch Landwirte ausschlaggebend;
- Klare Definition von Großgrundbesitz mittels Einheitswert;
- Einführung eines am Ertragswert orientierten Bodenrichtpreises statt des bisher verwendeten ortsüblichen Preises, deutliche Dämpfung der Preise und somit leistbar für aktive Landwirte.
- Begriffsdefinition des Hauptwohnsitzes und Nachweispflicht für dessen Begründung;
- Beim Kauf von Liegenschaften und Wohnungen braucht es künftig eine Positiverklärung zur Nutzung als Hauptwohnsitz, somit sind Zweitwohnsitze und Leerstand ausgeschlossen;
- Fristen für die Aufnahme der Nutzung: ein Jahr für bebautes Grundstück, fünf Jahre bei umfassender Sanierung eines Gebäudes, sieben Jahre bei unbebauten Grundstücken;
- Konsequente Rückabwicklung bei Nichteinhaltung;
Die Gemeinden waren zwar auch bereits bisher nicht für den sogenannten „Grünen Grundverkehr“ zuständig, stellten aber aufgrund der alten Gesetzesgrundlage regelmäßig Bescheinigungen zu nicht land-/forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (§ 2 GVG 2001) und/oder Bescheinigungen rund um Baugrundstücke (§ 13b ff GVG 2001) aus - alles Bereiche des sogenannten "Grauen Grundverkehr". Nunmehr beschränkt sich der Aufgabenbereich der Gemeinden auf:
- Bescheinigungen zu Rechtsgeschäften, die Grundstücke betreffen, welche von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient. (§ 7 Abs 2 Z 6 S.GVG 2023)
- Bescheinigungen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinne der Definition des neuen Grundverkehrsgesetzes ist. (§ 12 Abs 2 S.GVG 2023)
- Bescheinigungen, über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht betreffend Wohnungen. (§ 16 Abs 2 Z 1-3 S.GVG 2023)
Alle anderen Angelegenheiten rund um den Grundverkehr im Bundesland Salzburg werden durch...
bearbeitet. Alle Informationen zum Grundverkehr finden Sie auf der Website des Landes Salzburg. [hr]