Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG)

Im Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG)sind mehrere Tatbestände geregelt, die im Hoheitsbereich der Gemeinden geregelt werden.

Bordellwesen:

Für die Genehmigung eines Bordellbetriebes ist eine Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich. Die konkreten Bestimmungen und Voraussetzungen sind im 1. Abschnitt des Salzburger Landessicherheitsgesetzes geregelt. Verboten ist in jedem Fall:

  • die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;die Ausübung der Prostitution (Paragraph eins, Ziffer eins,) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
  • die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;die Anbahnung der Prostitution (Paragraph eins, Ziffer 2,) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
  • die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;
  • die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;
  • die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;
  • die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.

Hundehaltung:

Im 2. Abschnitt des S.LSG sind Regelung zur Haltung von Tieren, insbesondere von Hunden festgeschrieben. Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist.

weitere Strafbestimmungen:

Im Salzburger Landessicherheitsgesetz werden weiters noch folgende Bereiche geregelt:

  • Anstandsverletzung
  • Lärmerregung
  • Bettelei
  • Befahren gesperrter Skipisten
  • Ehrenkränkung
  • Unbefugte Führung oder Verwendung öffentlicher Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen
  • Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten



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