Schutzweg - richtiges Verhalten ist (lebens-)wichtig!

Veröffentlichungsdatum21.11.2022Lesedauer3 Minuten
Ein Drittel aller Fußgängerunfälle ereignen sich am Schutzweg.

Ein Drittel aller Fußgängerunfälle ereignen sich am Schutzweg.

Regelmäßig wird in den österreichischen Medien über Unfälle auf "Zebrastreifen" mit verletzten oder toten Verkehrsteilnehmer/innen berichtet. Der Stadtgemeinde Mittersill ist es besonders wichtig, den Fußgängerverkehr zu fördern und mit speziellen Informationen zum Thema "Schutzweg" einen Beitrag zur Verkehrssicherheit zu leisten.

Fahrzeugverkehr: Rechte und Pflichten

Grundsätzlich hat ein/e Autofahrer/in auf dem Schutzweg einem/r Fußgänger/in das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Straße zu ermöglichen. Es ist nicht immer notwendig das Auto anzuhalten, wenn sich ein/e Fußgänger/in bloß einem Zebrastreifen nähert. Allerdings muss der/die Autofahrer/in stehen bleiben, wenn dem Fußgängerverkehr auf andere Art das ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht möglich ist. Daher darf sich der Fahrzeugverkehr dem Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er rechtzeitig stehen bleiben kann.

Auch beim Einbiegen muss der Fahrzeuglenker aufpassen und er darf die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Das gilt auch bei einer geregelten Kreuzung, wenn der abbiegende Autofahrer und der geradeaus gehende Fußgänger bei einer Ampelanlage grünes Licht haben.

Fußgängerverkehr: Rechte und Pflichten

Für den Fußgängerverkehr gilt erstens die Verpflichtung, den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den/die Lenker/in überraschend zu betreten. Zweitens hat ein/e Fußgängerin den Schutzweg "auf geradem Weg" zu überqueren und so, dass der Fahrzeugverkehr nicht gefährdet oder übermäßig behindert wird. Wer zuwider handelt, kann mit einer Verwaltungsstrafe belangt werden. Der/die Fußgänger/in kann aber auch auf seinen Vorrang verzichten. Das muss für den Fahrzeugverkehr klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in einem Bericht des ÖAMTC auf deren Website. In Mittersill bestehen viele Schutzwege, einerseits auf Gemeindestraßen, andererseits auf Landesstraßen. Im Stadtzentrum wurden vor einigen Jahren Schutzwege - untere anderem mit dem Aspekt der Verkehrssicherheit - entfernt.

Verkehrskonzept Stadtzentrum

Im Jahr 2017 war es Ziel der Stadtgemeinde Mittersill, alle Verkehrsteilnehmer/innen mit der Umsetzung eines individuellen Verkehrskonzeptes im Stadtzentrum auf einer Augenhöhe zu betrachten und die Kommunikation aller Akteure im Straßenverkehr zu fördern (siehe Gemeindeinfo Sommer 2017). Um diese Kommunikation zwischen Fußgänger/innen und Autofahrer/innen zu ermöglichen, ist aber vor allem die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ausschlaggebend. Auch wenn es manchmal für Verkehrsteilnehmer/innen unverständlich erscheint: Geschwindigkeitsbeschränkungen - etwa der 30er im Mittersiller Stadtzentrum - haben ihren Grund und sollten daher auch ausnahmslos eingehalten werden!

Mit der Umsetzung des Verkehrskonzeptes wurden im Jahr 2017 zwei Schutzwege - einer davon über die B165 Gerlos Straße - entfernt. Dies "zwingt" sozusagen alle Verkehrsteilnehmer/innen noch einmal mehr, sich aktiv im Straßenverkehr zu verhalten und den Kontakt mit dem Fußgänger- und/oder Autoverkehr aufzunehmen und deutlich zu signalisieren, dass man die Straße queren will.

Respektvoller Umgang ist ausschlaggebend!

Es ergeht abschließend der Appell an alle Verkehrsteilnehmer/innen, sich respektvoll gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer/innen zu verhalten. Besonders darf in diesem Zusammenhang auf die Aktion "RespekTier" des Landes Salzburg hingewiesen werden. Insbesondere Kinder - welche vom Vertrauensgrundsatz iSd § 3 StVO ausgenommen sind - gehören geschützt. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. [ÖAMTC, Land Salzburg, hr]

weiterführende Informationen: